und die Nutzungsrechte
Der Text auf dieser Seite zu diesen komplexen Thema,
stellt in keiner Weise eine qualifizierte Rechtsberatung dar, oder soll diese in irgendeiner Form ersetzen!
Liebe, hochgeschätzte Gemeinde!
Da ich diese „Predigt“ ja jährlich mehrfach halten muss, schreibe ich es jetzt einmal nieder.
Es gibt in Deutschland Gesetze und Regeln- was man davon hält, sei jedem selbst überlassen. Aber es gibt nunmal diverse Gewerke, die sich damit befassen.
Worauf ich hinauswill, ist ganz konkret das URHEBERGESETZ (im Beamtendeutsch „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“).
Ich fotografiere.
Das wissen viele von euch.
Damit bin ich von jedem Bild, das ich gemacht habe, nicht nur der Typ mit der Kamera- ich bin auch der URHEBER! (das gilt übrigens auch für jeden, der irgendwo mit irgendwas, irgendwie ein Bild macht oder gemacht hat)
Ich zitiere:
§ 11 Allgemeines
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
…in der Nutzung des Werkes.: Wenn Bilder von mir irgendwo auftauchen, ohne das ich es weiß, kann ich das nun mal nur schlecht verhindern. Wir haben 2022. Wir haben Internet, Homepages, Facebook, Instagram, Flickr etc.
§ 12 Veröffentlichungsrecht
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
[…]
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Urheberbezeichnung = auch „Photocredit“ genannt ist nichts anderes, als das der Name des Fotografen direkt bei dem Bild dabei steht, oder zumindest im Impressum genannt wird. Auf Instagram und Facebook z.B. ist es ne nette Geste, wenn ich verlinkt werde.
Kommen wir zu den sog. „Nutzungsrechten“
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Nochmal:
„Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen,
das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.“
Also: ICH als der Urheber meiner Bilder, kann ein Nutzungsrecht einräumen.
Um nicht falsch verstanden zu werden- das kann NUR ICH.
NUR ICH kann ein Nutzungsrecht einräumen!
Das kann man sich auch nicht selbst einräumen, wenn man sagt
„Aber da bin doch ich zu sehen!“
Das behandelt wiederum das Kunsturhebergesetz mit dem „Recht am eigenen Bild“ und ist eine sog. „besondere Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts“ – und hat damit nichts zu tun!
– Infos über das Kunsturhebergesetz oder KunstUrhG oder KUG findet ihr hier –
Ich will hier absolut niemandem drohen!
Was hätte ich auch davon?
Es ist nur so, das es in der Vergangenheit eben öfter vorkam, das plötzlich Bilder die ich an Kunden geliefert hatte, auf Social-Media-Kanälen (Facebook, Instagram etc.) auftauchten, die mit diesen Kunden nichts zu tun hatten!
Die Folge waren dann unschöne und nervige Diskussionen mit einigen Leuten, die diese Bilder gepostet hatten.
Ich kann jetzt nur für mich sprechen:
ich bin (in 95 von 100 Fällen) nett – mit mir kann man reden! Wenn jemand ein Bild oder Bildpaket haben möchte, war ich immer der letzte, mit dem man nicht hätte reden können- und ihr seid dann jedenfalls auf der sicheren Seite.
Ich vergebe ab und zu Nutzungsrechte – und natürlich vergebe ich diese an meine Kunden, versteht sich.
Wenn ich jetzt zu jemandem (der kein Kunde von mir ist) sage
„Du kriegst Bilder!“
meine ich damit N I C H T innerhalb der nächsten 24Std.!
Da hätte ich gerne 2-4 Tage Zeit!
Als erstes kriegen immer meine Kunden die Bilder!
Das sollte eigentlich auch jedem klar sein.
Jetzt gibt es allerdings immer wieder mal so „schlaue Leute“ die sich Bilder einfach mopsen- um sie dann auf ihren eigenen Kanälen (Facebook, Instagram etc.) zu verbreiten.
Und da, Freunde, reagiere ich genervt!
Besonders dann, wenn in den Bildern evtl. noch das Wasserzeichen der Seite zu sehen ist, wo das Bild- was ich im Auftrag des jeweiligen Kunden gemacht und geliefert habe- geklaut wurde!
Wie argumentierte mal so ein schlauer Mensch:
„Aber das ist doch auch Werbung für euch!“
Mag ja sein, das der das so sieht. Aber, nein!
Da gibt es dann Institutionen, die relativ Humorbefreit reagieren und relativ fix eine Schar von Anwälten losschicken, die einen dann richtig verknacken können!
Da sind wir schnell mal
bei 10.000 EUR und mehr!
Worauf ich hinauswill:
LASST ES EINFACH!
ES IST NE BLÖDE IDEE…
und kann unschöne, bis richtig hässliche Folgen, nach sich ziehen!
Aber- wie gesagt- wenn ihr Bilder wollt, sagt es mir und lasst mir 2-4 Tage Zeit.
(Es sei denn, ihr bucht mich… dann gehts natürlich schneller!)